Allgemeine Geschäftsbedingungen IMOVATE e.U

Allgemeine Geschäftsbedingungen IMOVATE e.U

AGB WERBEKUNDE 09.2019

Ausschließlich unter Zugrundelegung und der Anerkennung unserer nachfolgend aufgeführten und für beide Vertragspartner allein geltenden Geschäftsbedingungen wird der geschlossene Werbepartnervertrag ausgeführt. Die Bedingungen sind rechtlich bindende Vertragsgrundlagen zwischen dem Auftraggeber (im Weiteren AG) und Auftragnehmer (im Weiteren AN). AGB, die der AG sonst verwendet bzw. auf die der AG sonst verweist, haben keinerlei Gültigkeit bei der Ausführung dieses Werbeauftrages.

1. Werbeträger / Veränderbare(r) Art und Ort des Werbeträgers

Der AN ist jederzeit berechtigt, aus welchen Gründen auch immer den Werbeträger zu verändern. Eine allein im Ermessen des AN liegende Gleichwertigkeit wird gewährleistet. Die Veränderungen rechtfertigen somit keine Zahlungseinstellung, keine Zahlungsminderung oder vorzeitige Kündigung des Vertrages und werden nicht als Reklamation anerkannt.

2. Auftragsannahme / Ablehnung / Präsentation / Schadenersatzansprüche

A) Der AG erhält zur Bestätigung der Auftragsannahme und dessen Ausführung vom AN eine schriftliche Bestätigung in Form einer Rechnung. Abweichenden Daten kann der AG innerhalb von 7 Tagen nach Zugang schriftlich widersprechen, ansonsten gelten Sie als genehmigt.
B) Der AN ist auch ohne Angabe von Gründen jederzeit berechtigt, Aufträge für Werbepräsentationen vor oder auch während der Laufzeit wegen des Vertrages abzulehnen bzw. auch Inhalte abzulehnen. Derartiges berechtigt den AN, Verträge fristlos zu kündigen. Dies zB auch dann, wenn die Einbringung der Werbung für den AN unzumutbar geworden ist oder deren Inhalt gegen geschäftliche Grundsätze des AN oder einem seiner Vertragspartner verstößt. Auch zählen mindestens zweimalig fehlgeschlagene Einigungsversuche, wie z.B. bei nach Meinung des AN nicht berechtigten Reklamationen des AG aller Art, Nichteinhaltung von Zahlungszielen des AG oder, wenn Verträge, Gesetze, behördliche Bestimmungen oder moralische Grundsätze die Werbepräsentation nicht weiter zulassen, dazu.
C) Für den bereits abgelaufenen Präsentationszeitraum wird in keinem Falle Ersatz geleistet. Vom AG im Voraus geleistete Zahlungen werden anteilsmäßig   zurückerstattet.
D) Abgesehen von dem AG vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schäden werden Ansprüche des AG auf Schadenersatz vollumfänglich ausgeschlossen.

3. Konkurrenzausschluss

Der Ausschluss von Wettbewerbern wird vom AN nicht zugesichert. Der AN versucht, Flächen konkurrierender Produkte / Unternehmen zu verteilen und
nicht unmittelbar hinter-, über-, oder nebeneinander zu platzieren. Grundsätzlich und auch in dem Fall, dass es Meinungsunterschiede betreffend den Werbeinhalt gibt, ist es alleine Sache des AN, hier Entscheidungen zu treffen.

4. Zahlungsbedingungen

Es werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 6 % über den Basiszinssatz berechnet. Entstandene Rücklastschriftgebühren zzgl. einer einmaligen Bearbeitungspauschale von 10,00 € werden immer zurückgefordert. Bei Zahlungsverzug wird nach Ablauf des Zahlungsziels aus der 1. Zahlungserinnerung ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu Lasten des AG beauftragt. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann der AN die Werbepräsentation bis zum ordentlichen Zahlungsausgleich unterbrechen. Eine solche Unterbrechung der Werbeausstrahlung entbindet den AG nicht von seiner Vertragserfüllungspflicht aus der ursprünglichen Vertragslaufzeit und verkürzt diese nicht. Eine fristlose Kündigung des Werbeauftrages durch den AN bleibt vorbehalten. Dem AN stehen aber auch dann mindestens 50% der Summe aus der ursprünglichen Restvertragslaufzeit zu.

5. Forderungsabtretungen / Datenspeicherung / Verwendung von Präsentationen

A) Der AN ist jederzeit berechtigt, alle Ansprüche gegenüber dem AG aus Werbeverträgen an Dritte abzutreten.
B) Der AG stimmt der hierfür und zur Vertragserfüllung notwendigen Datenverarbeitung und Speicherung ausdrücklich zu.
C) Der AN ist berechtigt, den Namen des AG, Informationen über den AG und/oder Kennzeichen, die der AG verwendet etc. zu eigenen Werbezwecken zu verwenden.

6. Werbematerialien / Fristen / Standard Produktion / Korrekturfreigabe

A) Kann der AN die Integration einer Werbefläche nicht, nicht fristgemäß oder nur teilweise durchführen, weil die notwendigen Werbedaten oder Unterlagen nicht rechtzeitig (auch durch Dritte) geliefert wurden oder unterlässt der AN die Durchführung wegen nicht eingehaltener Zahlungsvereinbarungen des AG, so entbindet dies den AG nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen oder berechtigt diesen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem AN. Dies gilt auch, wenn hierdurch erst gar keine Präsentation auf dem Werbeträger erfolgt ist bzw. erfolgen konnte.
B) Der AG alleine ist für die termingerechte Zusendung von Werbedaten/ Unterlagen zur Produktion einer Werbefläche, ebenso, falls entsprechend vereinbart, für die Zusendung einer fertigen Präsentation gemäß der aktuellen Media – Daten des AN oder schriftlichen Änderungsmitteilungen an einer bereits veröffentlichten Präsentation an den AN verantwortlich. Notwendige Daten und Unterlagen müssen dem AN spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss vorliegen.
C) Eine Korrekturabnahme gilt bei einer solchen ausgestrahlten Standardwerbung als nicht erforderlich und nicht vereinbart, da der AN beim Vorliegen der vereinbarten Unterlagen eine entsprechende Werbefläche nach Korrekturfreigabe durch den AG schnellstmöglich in den Werbeträger anstelle der Standardwerbung zu einer Pauschale zzgl. Erstellungskosten des jeweiligen Dia-Werbebildes gemäß der aktuellen Preisliste einbringt. Eine notwendige Korrekturfreigabe muss immer, außer bei Einbringung der vor aufgeführten Standardwerbung, schriftlich durch den AG an den AN erfolgen. Der AN übernimmt bei deren Anforderung durch den AN, seiner Mitarbeiter bzw. Partnerunternehmen, keinerlei Haftung für zur Verfügung gestellte Daten, Unterlagen, Bilder, Prospekte oder Ähnliches. Insbesondere kann der AN nicht für Beschädigung, Verlust oder die unerwünschte Nutzung durch Dritte haftbar gemacht werden.

7. Vertragsbeginn / Verzögerungen

Es gilt grundsätzlich der in der Auftragsbestätigung / Rechnung aufgeführte Auftragsbeginn als vereinbarter Vertragsbeginn. Über die Inbetriebnahme des Werbeträgers wird der AG 14 Tage vorher schriftlich informiert. Sollte dieser Vertragsbeginn aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder nicht vorhersehbarer technischer Probleme unerwartet nicht möglich sein, gilt automatisch der 1. Tag der kompletten Inbetriebnahme des Werbeträges als Vertragsbeginn. Die eigentliche Vertragslaufzeit sowie alle anderen Vertragskonditionen gelten unverändert. Auch eine Verzögerung der Inbetriebnahme von bis zu 3 Monaten beeinflusst den Werbeauftrag nur insofern, als dass er in seiner ursprünglich festgelegten Form zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Der AN lässt dem AG bei Auftreten einem der vor aufgeführten Gründen eine entsprechende Information zukommen.

8. Reklamationen / Ersatzansprüche / Veränderung der Werbefläche

A) Reklamationen wegen fehlender oder falscher Art der Werbepräsentation sind vor oder während der Vertragslaufzeit geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt und berechtigen den AG weder während noch nach der Zeit des Vertragsverhältnisses zu Ersatzansprüchen, Einstellung oder Kürzung der vereinbarten Zahlungen. Vor Einarbeitung in den jeweiligen Werbeträger muss eine schriftliche Korrekturfreigabe des AG erfolgen, Ausnahme Standardwerbung. Nach Korrekturfreigabe erfolgende Reklamationen bzw. Änderungswünsche werden nur gegen entsprechende Berechnung ausgeführt.
B) Erfolgt keine Darstellung von Präsentationsflächen, insbesondere aufgrund technischer Defekte, wenn auch durch Dritte zu verantworten, berechtigt Derartiges weder zur Zahlungseinstellung noch Zahlungsminderung, bzw. zu Schadenersatzforderungen gegen den AN. Der schriftliche Hinweis (Mängelrüge) und ein – im Zweifelsfalle – entsprechender Nachweis, z.B. in Form eines Fotos oder Videos des Werbe Systems, auch bei inhaltlichen Reklamationen aller Art, müssen dem AN binnen einer Frist von 5 Tagen nach dem betreffenden Zeitpunkt (Feststellungszeitpunkt) in Schriftform zugestellt werden. Der AN hat in jedem Fall ein entsprechendes – gesetzlich geregeltes Nachbesserungsrecht. Erfolgt keine fristgemäße schriftliche Mitteilung an den AN sind aus Ansprüche ausgeschlossen, bzw. sind über den 8. Tag hinaus alle Reklamationsansprüche verwirkt.
C) Die Nichtausführung, Unterbrechung oder eine vorzeitige Beendigung des Werbeauftrages, des Werbeträgerstandortes im Objekt, auch Verlegung, infolge behördlicher Auflagen, sonstiger Verträge mit Dritten oder aus anderen Gründen, die der AN direkt oder nicht direkt zu vertreten hat, bleiben darüber hinaus vorbehalten. Es wird vereinbart, dass Schadenersatzansprüche, Zahlungsminderungen, Zahlungseinstellungen oder vorzeitige Vertragskündigungen jeder Art ausgeschlossen sind.

9. Allgemein Haftungs- / Wettbewerbs-, / Marken-, / Schutz-, und Lizenzrechte

A) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des AN, seines gesetzlichen Vertreters und eines Erfüllungsgehilfen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Zufall oder höhere Gewalt wird keine Haftung übernommen. Für die fehlerhafte Darstellung einer Werbefläche sind grundsätzlich alle Haftungs- oder Schadenersatzansprüche jeder Art gegenüber dem AN ausgeschlossen. Eine Haftung für Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. In jedem Fall sind alle Schadenersatzansprüche des AG mit einem Höchstbetrag von EUR 15.000 begrenzt.
B) Auch übernimmt der AN keinerlei Haftung bei der möglichen Verletzung von Urheber-, Lizenz-, Marken- oder Schutzrechten Dritter nach Korrekturfreigabe durch den AG. Für den Inhalt der Werbefläche haftet ausschließlich der AG. Soweit nicht anders schriftlich durch den AN bestätigt, gilt es ausschließlich als Aufgabe des AG, Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, oder namensrechtliche Belange vor Korrekturfreigabe eines Werbefläche zu
klären. Alleine durch die Zusendung von Werbematerialien, spätestens aber durch Korrekturfreigabe des Präsentationsdias bestätigt der AG automatisch gegenüber dem AN oder dritten Beauftragten des AN, alle Nutzungsrechte eingeholt zu haben. Somit also seiner Sorgfaltspflicht gegenüber vorgenannten Dritten, wie Markeninhabern etc., genüge getan zu haben und entsprechend den gesetzlichen oder sonstigen geltenden Vorschriften aus diesem Bereich gehandelt zu haben. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte haftet der AG allein und verpflichtet sich, den AN von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, bzw. stellt diesen somit von vorn herein frei.

10. Kündigung / Kündigungsfristen / Widerrufsrecht

A). Der Nachweis der Zustellung ist im Zweifelsfalle immer von der kündigenden Partei zu erbringen. Die vereinbarten Laufzeiten gelten als feste,
unkündbare Grundlaufzeiten. Die vereinbarte Zahlweise beeinflusst weder die Laufzeit noch die Kündigungsfristen.
B) Der Auftragnehmer führt in der Regel nur Aufträge für Unternehmer durch.

11. Insolvenz des AG

Im Falle einer Insolvenz des AG ist der AN berechtigt, den im Eigentum des AN stehenden Werbeträger umgehend ohne Ankündigung zu entfernen, eine Rückerstattung etwaiger Beträge ist ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Linz vereinbart.

13. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame so zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte ursprünglich gewünschte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich verwirklicht wird. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.

AGB STELLPLATZKUNDE 09.2019

Ausschließlich unter Zugrundelegung und der Anerkennung unserer nachfolgend aufgeführten und für beide Vertragspartner allein geltenden Geschäftsbedingungen wird der geschlossene Aufstellplatzvertrag ausgeführt. Die Bedingungen sind rechtlich bindende Vertragsgrundlagen zwischen dem Auftraggeber (im Weiteren AG) und Auftragnehmer (im Weiteren AN). AGB, die der AG sonst verwendet bzw. auf die der AG sonst verweist, haben keinerlei Gültigkeit bei der Ausführung dieses Werbeauftrages.

1. Werbeträger / Veränderbare(r) Art und Ort des Werbeträgers

Der AN ist jederzeit berechtigt, aus welchen Gründen auch immer den Werbeträger zu verändern. Eine allein im Ermessen des AN liegende Gleichwertigkeit wird gewährleistet. Die Veränderungen rechtfertigen somit keine Zahlungseinstellung, keine Zahlungsminderung oder vorzeitige Kündigung des Vertrages und werden nicht als Reklamation anerkannt.

2. Auftragsannahme / Ablehnung / Präsentation / Schadenersatzansprüche

A) Der AN erhält zur Bestätigung der Auftragsannahme und dessen Ausführung vom AG eine schriftliche Bestätigung in Form einer Rechnung. Abweichenden Daten kann der AG innerhalb von 7 Tagen nach Zugang schriftlich widersprechen, ansonsten gelten Sie als genehmigt.
B) Abgesehen von dem AG vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schäden werden Ansprüche des AG auf Schadenersatz vollumfänglich ausgeschlossen. Für den Fall, dass dem AG ein Umstand auffällt, der darauf hinweist, dass vom Werbeträger eine Gefahr für Personen- und/oder Vermögensschäden ausgeht, ist der AG verpflichtet, sofort alles zu unternehmen, um zu vermeiden, dass sich solche Gefahren realisieren. Zusätzlich ist der AG verpflichtet, unverzüglich den AN zu informieren. Gleiches gilt sinngemäß, wenn der AG Beschädigungen am Werbeträger feststellt. Der AG ist verpflichtet, den Werbeträger regelmäßig, an Tagen, an denen der Werbeträger für Personen zugänglich ist, zumindest ein Mal innerhalb von 2 Tagen, in Augenschein zu nehmen, um allfällige Gefahren bzw. Beschädigungen festzustellen. Der AN erklärt, dass ihm keine Hinweise bekannt sind, dass der Werbeträger eine Gefahrenquelle darstellt. Daher übernimmt der AG die ausschließliche Haftung dafür, dass es im Zusammenhang mit dem Werbeträger zu Schäden kommt. Für den Fall, dass sich zu Schaden gekommene Dritte an den AN mit Ersatzansprüche wenden, hält der AG den AN vollkommen schad- und klaglos. Auch der AN ist jederzeit berechtigt (aber nicht verpflichtet), den Werbeträger im obigen Sinn in Augenschein zu nehmen. Als Betreiber des Werbeträgers gilt der AG, der auch für alle dazu erforderlichen Mittel, zB Strom, auf seine Kosten zu sorgen hat.

3. Forderungsabtretungen / Datenspeicherung / Verwendung von Präsentationen

A) Der AN ist jederzeit berechtigt, alle Ansprüche gegenüber dem AG aus Werbeverträgen an Dritte abzutreten.
B) Der AG stimmt der hierfür und zur Vertragserfüllung notwendigen Datenverarbeitung und Speicherung ausdrücklich zu.
C) Der AN ist berechtigt, den Namen des AG, Informationen über den AG und/oder Kennzeichen, die der AG verwendet etc. zu eigenen Werbezwecken zu verwenden.

4. Vertragsbeginn / Verzögerungen

Es gilt grundsätzlich, sofern nichts anderes vereinbart, die Inbetriebnahme des Werbeträgers als Vertragsbeginn. Über die Inbetriebnahme des Werbeträgers wird der AG 14 Tage vorher schriftlich informiert. Die eigentliche Vertragslaufzeit sowie alle anderen Vertragskonditionen gelten unverändert. Auch eine Verzögerung der Inbetriebnahme von bis zu 3 Monaten beeinflusst den Werbeauftrag nur insofern, als dass er in seiner ursprünglich festgelegten Form zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Der AN lässt dem AG bei Auftreten einem der vorher aufgeführten Gründen eine Information zukommen.

5. Reklamationen / Ersatzansprüche / Veränderung der Werbefläche

Die Nichtausführung, Unterbrechung oder eine vorzeitige Beendigung des Auftrages, des Werbeträgerstandortes im Objekt, auch Verlegung, infolge behördlicher Auflagen, sonstiger Verträge mit Dritten oder aus anderen Gründen, die der AN direkt oder nicht direkt zu vertreten hat, bleiben darüber hinaus vorbehalten. Es gilt als vereinbart, dass Schadenersatzansprüche, Zahlungsminderungen, Zahlungseinstellungen oder vorzeitige Vertragskündigungen jeder Art ausgeschlossen sind.

6. Allgemein Haftungs- / Wettbewerbs-, / Marken-, / Schutz-, und Lizenzrechte

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des AN, seines gesetzlichen Vertreters und eines Erfüllungsgehilfen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Zufall oder höhere Gewalt wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung für Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen. In jedem Fall sind alle Schadenersatzansprüche des AG mit einem Höchstbetrag von EUR 15.000 begrenzt.

7. Kündigung / Kündigungsfristen / Widerrufsrecht

Der Nachweis der Zustellung ist im Zweifelsfalle immer von der kündigenden Partei zu erbringen. Die vereinbarten Laufzeiten gelten als feste, unkündbare Grundlaufzeiten. Die vereinbarte Zahlweise beeinflusst weder die Laufzeit noch die Kündigungsfristen. Der Auftragnehmer führt in der Regel nur Aufträge für Unternehmer durch.

8. Insolvenz des AG

Im Falle einer Insolvenz des AG ist der AN berechtigt, den im Eigentum des AN stehenden Werbeträger umgehend nach Terminvereinbarung zu entfernen.

9. Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Linz vereinbart.

10. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame so zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte ursprünglich gewünschte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich verwirklicht wird. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.

St. Florian, September 2019